AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der SCHULLER Consulting GmbH Schulstraße 52, A-4050 Traun

1. Geltung der Geschäftsbedingungen

Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen der SCHULLER Consulting GmbH.
Sie gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.
Abweichungen davon, insbesondere durch Übersendung anders lautender Einkaufsbedingungen, gelten nur dann, wenn wir diese ausdrücklich schriftlich anerkannt haben.

2. Angebote und Vertragsschluß

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.

2.2. Der Kunde ist 3 Wochen an seinen Auftrag gebunden Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Ausführung der Lieferung durch uns oder unserer schriftlichen Bestätigung, die als erteilt gilt, falls wir nicht binnen 3 Wochen nach Auftragseingang in Traun, die Annahme ablehnen.

2.3. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Das gleiche gilt für die Zusicherung von Eigenschaften.

3. Preise

Sämtliche Preise sind Bruttopreise inkl. österreichischer Umsatzsteuer. Die Preise verstehen sich ab Lager Traun, ohne Fracht, Verpackung, Versicherung und Montage.

4.Lieferzeiten

4.1. Die Vereinbarung von Lieferterminen oder -fristen bedarf der Schriftform. Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, sind Liefertermine oder -fristen unverbindlich.

4.2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen; hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw. ; auch wenn sie bei unseren Lieferanten, deren Unterlieferanten oder Transportbeauftragten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

4.3 Wenn die Behinderung länger ais 3 Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche ableiten.

4.4. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

5. Versand und Gefahrübergang

5.1 Verpackung und Versand erfolgen auf Kosten des Kunden. Auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Kunden wird die Lieferung gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.

5.2 Die Gefahr geht mit Vertragsabschluß auf den Kunden über.

6. Gewährleistung und Haftung

6.1. Mängel an von uns gelieferten Neugeräten sind spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware dem Verkäufer schriftlich anzuzeigen.

6.2. Bei versteckten Mängeln können Beanstandungen nur unverzüglich nach ihrer Entdeckung erhoben werden, spätestens jedoch drei Monate nach Empfang der Ware.

6.3. Hat ein Dritter die gelieferte Ware repariert oder zu reparieren versucht, ist jede Beanstandung ausgeschlossen Gleiches gilt, wenn der Kunde nicht fachgerechte Eingriffe an der gelieferten Ware vornimmt.

6.4. Beanstandungen sind schriftlich zu erheben. Wird SCHULLER Consulting GmbH nicht rechtzeitig gemäß vorstehenden Ziffern über etwaige Mängel der Ware informiert, sind sämtliche Ansprüche auf Gewährleistung ausgeschlossen.

6.5. Ist die von uns gelieferte Ware mangelhaft oder zeigen sich innerhalb der Gewährleistungsfrist Fehler, so hat der Käufer nur Anspruch auf kostenlose Verbesserung bzw. Ersatzlieferung innerhalb einer angemessenen Frist, wobei SCHULLER Consulting GmbH jedenfalls berechtigt Ist, anstelle der Nachbesserung eine Ersatzware zu liefern. Ein anderer oder weiterer Anspruch, insbesondere auf Minderung des Entgeltes, nach welcher Rechtsgrundlage auch immer, besteht nicht, sofern dies nicht gesondert mit uns vereinbart wird.
Der Ersatz eventueller Mangelfolgeschäden ist auf unmittelbare Schäden bis zur Hälfte des Rechnungswertes des entsprechenden Auftrages begrenzt und steht dem Kunden nur zu, wenn uns oder unseren Erfüllungsgehilfen krass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt.

6.6. Auch bei sorgfältigster und umfangreichster Prüfung kann eine vollständige Fehlerfreiheit von Software- Programmen nach dem heutigen Stand der Technik nicht gewährleistet werden. Insofern übernimmt Schuller GmbH keine Haftung für die vollständige Richtigkeit und Fehlerfreiheit der vom Auftraggeber erworbenen Software- Programmen.
Vereinbarungsgemäß haftet Schuller Consulting GmbH weder für entgangenen Gewinn noch für erwartete, aber nicht eingetretene Ersparnisse, Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden, mittelbare Schäden und Folgeschäden sowie Schäden an aufgezeichneten Daten.
Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen, ebenso eine Haftung für Schäden, die durch unberechtigte Eingriffe Dritter entstehen.

6.7. Schadensersatzansprüche bestehen nur bei Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit und sind ihrer Höhe nach durch den Fakturenwert begrenzt.

6.8. Der Verkauf von gebrauchten Geräten erfolgt unter Ausschluß jeglicher Gewährleistungs- und Haftungsansprüche des Kunden.

6.9. Allfällige Rückgriffsansprüche im Sinne des Paragraphen 12 PHG sowie ein Haftungsausschuß gemäß Paragraph 8 Zif. 3 PHG sind ausgeschlossen.

6.10. Sämtliche Gewährleistungs- und Haftungsansprüche aus dieser Vertragsbeziehung sind in Punkt 6 abschließend geregelt. Dem Kunden stehen darüber hinaus keine wie immer gearteten Ansprüche zu.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1. Bis zur gänzlichen Bezahlung des Kaufpreises behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Waren vor.

7.2 Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere bei Pfändung, hat uns der Käufer sofort schriftlich zu verständigen und den Dritten auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Der Käufer ist verpflichtet, alle Kosten zu tragen, die zur Abwehr des Zugriffs und zur Wiederbeschaffung des Liefergegenstandes aufgewendet werden, soweit diese Kosten nicht vom Dritten erlangt werden können.

7.3 Der Kunde tritt uns bis zur vollständigen Erfüllung seiner uns gegenüber bestehenden Verpflichtungen seine Forderung aus der Weiterveräußerung der von uns gelieferten Waren sicherheitshalber ab. Der Kunde hat auf unser Verlangen uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen, den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen und den Erlös aus dem Verkauf der Vorbehaltsware gesondert und in unserem Namen zu verwahren. Soweit unsere Gesamtforderungen durch solche Abtretungen zu mehr als 120% zweifelsfrei gesichert sind, verpflichten wir uns, den Überschuß der Außenstände auf Verlangen des Kunden nach unserer Auswahl wieder freizugeben.

7.4 Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Kunde nicht das Eigentum an der neuen Sache; die Verarbeitung wird durch den Kunden für SCHULLER Consulting GmbH vorgenommen.
Der Kunde verpflichtet sich, diese Ware unentgeltlich zu verwahren. Bei der Verarbeitung von oder Vermischung mit in Fremdeigentum stehenden Waren, erwerben wir Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Waren zum Rechnungswert der übrigen Ware.

7.5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist SCHULLER Consulting GmbH berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurückzufordern. In der Rückforderung sowie in der Pfändung der Ware durch SCHULLER Consulting GmbH liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

7.6. Der Kunde ist verpflichtet, sobald er die Zahlungen eingestellt hat, und zwar unverzüglich nach Bekanntgabe der Zahlungseinstellung, SCHULLER Consulting GmbH eine Aufstellung über die noch vorhandene Eigentumsvorbehaltsware, auch soweit sie verarbeitet ist, und eine Aufstellung der Forderungen an die Drittschuldner nebst Rechnungsabschriften zu übersenden. Beträge, die aus abgetretenen Forderungen eingehen, sind bis zur Überweisung gesondert aufzuheben.

8. Abtretungsverbot

Sämtliche Ansprüche des Kunden aus dem gegenständlichen Vertragsverhältnis sind unabtretbar.

9. Zahlung, Verzug, Aufrechnung

9.1. Falls nicht anders vereinbart, haben sämtliche Zahlungen sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zu erfolgen.

9.2. Die Hereinnahme von Schecks und Wechseln erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskont-, Bank- und Wechselspesen sind vom Kunden zu tragen.

9.3 Im Falle des Zahlungsverzuges gelten der Ersatz sämtlicher Mahn- und Inkassokosten sowie Zinsen in der Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank als vereinbart. Einlangende Zahlungen werden zuerst auf die Kosten, sodann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.

9.4. Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers zu beeinträchtigen geeignet sind, haben die Fälligkeit sämtlicher Forderungen des Verkäufers zur Folge. Sie berechtigen den Verkäufer überdies, ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder vom Vertrag zurückzutreten bzw. Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

9.5. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Zahlung oder einen Teil derselben aus Gründen von Gegenansprüchen zurückzuhalten oder Gegenansprüche einschließlich solcher aus Reklamationen zur Aufrechnung zu bringen.

10. Eintauschgeräte/Inzahlungnahme

10.1. Werden von SCHULLER Consulting GmbH gebrauchte Geräte zur vollen oder teilweisen Abdeckung des Kaufpreises in Zahlung genommen, ist der Käufer verpflichtet, uns jegliche Mängel der in Zahlung gegebenen Geräte mitzuteilen- Der Käufer garantiert, daß die Geräte nur die ausdrücklich mitgeteilten Mängel aufweisen.
10.2. Sollte sich innerhalb einer Frist von 6 Monaten herausstellen, daß die Geräte mit Mängel behaftet sind, welche uns nicht bekanntgegeben wurden, sind wir berechtigt, diese Geräte zurückzustellen und den dafür in Anrechnung gebrachten Wert dem Kunden zu verrechnen.

11. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

11.1. Für sämtliche Rechtsbeziehung der Parteien gilt das Recht der Republik Osterreich; die Anwendung internationaler Übereinkommen, insbesondere des UN- Kaufrechtes- Übereinkommens vom 11.4.1980 ist ausgeschlossen.

11.2 Als ausschließlicher Gerichtsstand wird das jeweils sachlich zuständige Gericht in Linz, Österreich vereinbart .

11.3. Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame bzw. undurchführbare Bestimmung ist vielmehr durch eine wirksame oder durchführbare zu ersetzen, die den mit der ersteren verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.